|
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Gruner Telefonanlagenbau GmbH (nachfolgend "Gruner TAB")
1. Allgemeine Bedingungen 2. Besondere Bestimmungen für EDV-Hardware und Kommunikationsanlagen 3. Besondere Bestimmungen für Software 4. Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Individualsoftware
Abschnitt 1
Allgemeine Bedingungen
Vertragsschluss - Allgemeine Bestimmungen
1. Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für jeden Vertrag, den Gruner TAB mit dem Vertragspartner schließt. 2. Etwaige Einkaufs-, Beschaffungs- und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner in seiner Bestellung hierauf Bezug nimmt und Gruner TAB nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. 3. Ein gültiger Vertrag kommt erst mit der Gegenzeichnung der Verkaufsurkunde durch Gruner TAB zustande. Zusatz- und Änderungsvereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch Gruner TAB. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus den im Vertrag und evtl. Folgeseiten aufgeführten Leistungsbeschreibungen sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Prospekte, Dokumentationen, Organisationspläne, Ausschreibungsunterlagen oder den Vertrag vorbereitende Dokumente bestimmen den Leistungsumfang nur, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind. 4. Angebote von Gruner TAB sind stets freibleibend. 5. Der Vertragspartner wird Gruner TAB sämtliche Informationen, Vorlagen und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung stellen, die Gruner TAB zur Durchführung eines Vertrages benötigt. Dies gilt insbesondere für Systempläne, Programme, Hardwareunterlagen, Codes oder Dateien in entsprechenden Dateiformaten. Die Übergabe erfolgt über die im jeweiligen Vertrag bezeichneten Medien.
Lieferungen und Leistungen
1. Angebote von Gruner TAB sind stets freibleibend. 2. Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich, schriftlich vereinbart, unverbindlich. 3. Gruner TAB ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt 4. Gruner TAB ist berechtigt, mit der Durchführung der Leistungen ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen. 5. Änderungen im Leistungsumfang erfordern eine schriftliche Vereinbarung über Kosten und Liefertermin. 6. Der Vertragspartner ist im übrigen verpflichtet, Gruner TAB bei der Durchführung der Verträge unentgeltlich in zumutbarem Umfang zu unterstützen, insbesondere schafft der Vertragspartner unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich einer Betriebssphäre, die zur Durchführung eines Vertrages erforderlich sind. Dies umfasst die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass alle Standorte, an denen Gruner TAB Installationen und/oder Projekte durchführen soll, über ausreichende Elektrizitätsversorgung, eine sichere Arbeitsumgebung sowie hinreichende Stellflächen für Service- und Technikeinrichtungen verfügen und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus hinreichend gesichert sind. 7. Der Vertragspartner kann Gruner TAB mit nachträglichen Änderungen in Inhalt und Umfang vereinbarter Leistungen beauftragen, sofern dies für Gruner TAB zumutbar ist und falls andere vertragliche Regelungen von derartigen Änderungen berührt werden, auch hierüber eine Einigung erzielt worden ist.
Leistungsverzögerungen
1. Wird Gruner TAB an der rechtzeitigen vertragsmäßigen Lieferung der Produkte oder der rechtzeitigen vertragsmäßigen Leistungserbringung durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Lieferstörungen beim Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer behindert, so verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist angemessen. 2. Wird Gruner TAB die Vertragserfüllung aus den in Ziffer 1. genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden Gruner TAB von ihrer Lieferpflichten und der Kunde von seiner Zahlungspflicht frei. Von der Behinderung und der Unmöglichkeit wird Gruner TAB den Kunden umgehend verständigen. 3. Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen, wenn Gruner TAB sich in Verzug befindet und der Kunde Gruner TAB schriftlich unter Androhung des Rücktritts bzw. der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzt. Für Rücktritt und Kündigung ist die Schriftform erforderlich. Sie können erst erklärt werden, wenn Gruner TAB nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt hat. Befindet sich Gruner TAB mit der Lieferung eines Teils der Produkte in Verzug und kann der Kunde die anderen Produkte davon unabhängig nutzen, ist der Kunde lediglich zu einem entsprechenden teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Verzug des Kunden
1. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Gruner TAB berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Landesbank zu berechnen.
Zurückbehaltung und Aufrechterhaltung
1. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche von Gruner TAB nur berechtigt, wenn Gruner TAB die Forderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgesetzt worden ist. 2. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung oder Leistung aus der Geschäftsverbindung in Verzug, ist Gruner TAB berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
Eigentumsvorbehalt
1. Die Produkte bleiben Eigentum von Gruner TAB bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. 2. Der Kunde darf Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung von Gruner TAB veräußern, vermieten, verpachten oder sonst darüber verfügen, solange die Produkte Eigentum von GrunerTAB sind. Insbesondere ist der Kunde in diesem Fall nicht zur Sicherheitsübereignung und zur Verpfändung der Produkte berechtigt. 3. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der Gruner TAB- Forderung um mehr als 20%, wird Gruner TAB insoweit die Sicherung nach Ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. 4. Der Kunde hat Gruner TAB den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und Gruner TAB in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür, sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
Zahlung und Vergütung
1. Alle Preise verstehen sich - wenn nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet – zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. 2. Die Preise verstehen sich ab Gruner TAB- Lager, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. 3. Die Preise enthalten nicht eventuelle an die Telekom, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation, an Leasinggesellschaften etc. evtl. zu zahlende Gebühren. 4. Zahlungen werden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart mit der Lieferung/Leistung fällig. 5. Teillieferungen sind vom Kunden zu bezahlen, soweit diese vom Kunden bereits vor vollständiger Lieferung selbständig genutzt werden können. 6. Nicht im Vertrag enthaltene Zusatzleistungen und Leistungen, für die im Vertrag keine Vergütung ausgewiesen ist, werden von Gruner TAB zu der am Tag der Bestellung jeweils gültigen Preisliste berechnet. 7. Einwendungen gegen die Rechnungshöhe hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Rechnungsdatum schriftlich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung 8. Gruner TAB ist berechtigt, ihre Vergütungsansprüche an Dritte abzutreten.
Mitwirkung des Kunden
1. Eine rechtzeitige und vertragsgemäße Leistung von Gruner TAB ist nur dann möglich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt. Neben der eventuell erforderlichen Vorlage des Pflichtenheftes und der Organisationsabnahme wird der Kunde Gruner TAB unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch Gruner TAB erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde - rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Auskünfte verantwortlichen Gesprächspartner benennen - fachkundiges Personal zur Verfügung stellen, das in der Lage ist, die Programme einzusetzen; - das aufgrund seiner Angaben erstellte Mengengerüst abzeichnen; - Testdaten liefern, die kompatibel zu dem angebotenen System sind und die geeignet sind, eine zügige Programmabnahme zu ermöglichen; - Falls erforderlich, sein Datenverarbeitungssystem, Telekommunikationssystem und andere Systeme, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, für Testzwecke zur Verfügung stellen.
2. Ein etwaiger Mehraufwand, der Gruner TAB dadurch entsteht, dass der Kunde Angaben nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig macht, geht zu Lasten des Kunden. 3. Befindet sich der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, so kann Gruner TAB ihm schriftlich unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzen. Bei fruchtlosem Fristablauf kann dem Kunden gekündigt werden. Die bis dahin von Gruner TAB erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
Abnahme
1. Alle Leistungen von Gruner TAB gelten, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich abgenommen werden, spätestens 4 Wochen der Erbringung der Leistung als abgenommen, es sei denn, dass zuvor erhebliche Mängel nachgewiesen werden. Dem Kunden verbleibt das Recht, bis dahin unentdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen. 2. Sonstige Leistungen werden an den Vertragspartner in sachgerechter Weise, etwa durch Aushändigung von Datenträgern, übergeben.
Gewährleistung
1. Der Kunde kann Minder- und Fehlleistungen sowie sofort erkennbare Mängel nur innerhalb von 8 Tagen nach Erbringung der Leistung beanstanden. Sämtliche Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungspflicht richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 2. Bei berechtigter Beanstandung behebt Gruner TAB die Mängel nach Ihrer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Gruner TAB behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung, oder, falls die Zwischenlösung keine im Wesentlichen vertragsgemäße Nutzung der Produkte ermöglicht, kann der Kunde Gruner TAB eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 3. Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit Mängel nicht reproduzierbar sind oder darauf beruhen, dass der Anwender oder von Gruner TAB nicht beauftragte Dritte Änderungen vorgenommen haben. 4. Solange Gruner TAB Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchführt, hat der Vertragspartner kein Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung), sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorliegt.
Instandhaltung und Softwarepflege
1. Ist Instandhaltung und/oder Softwarepflege vereinbart, gelten ergänzend die jeweiligen im Feld „Instandhaltungstyp“ gekennzeichneten Service- und/oder die beigefügten Pflegebedingungen.
Schutzrechte
1. Gruner TAB übernimmt die Haftung, dass die Produkte als solche in der BRD frei von Schutzrechten Dritter sind. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird Gruner TAB nach Ihrer Wahl und auf Ihre Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenlos ändern, es durch ein schutzrechtfreies ersetzen oder – wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind – es ohne weitere Kosten für den Kunden zurücknehmen. Gruner TAB übernimmt keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
Haftung von Gruner TAB
1. Die Haftung von Gruner TAB über diese in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Ersatzansprüche hinaus haftet Gruner TAB – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch für eventuelle Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, fehlerhafter Beratung oder Einweisung oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Haftung für den Verlust eventuell verlorener Daten ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht entsprechend den Hinweisen von Gruner TAB bzw. im üblichen Umfang Datensicherung betrieben hat. 2. Die Haftung von Gruner TAB für Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern von Gruner TAB verursacht werden, ist auf solche Schäden und höchstens einen solchen Schadensumfang begrenzt, mit deren Entstehen Gruner TAB bei Abschluss des betreffenden Vertrages aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. 3. In den Fällen lt. Absatz 1 und 2 haftet Gruner TAB nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. 4. Der typischerweise vorhersehbare Schadensumfang übersteigt in keinem Fall EUR 80.000,--. Typischerweise vorhersehbare Vermögensschäden (im Gegensatz zu Personen- und Sachschäden) betragen höchstens EUR 35.000,--. 5. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Schadensersatzhaftung gem. den vorstehenden Abschnitten gilt auch für etwaige Ansprüche gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von Gruner TAB.
Verschwiegenheitspflicht
1. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Durchführung von hiernach zustande kommenden Verträgen bekannt werden, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder geplante Werbemaßnahmen der jeweils anderen Partei, vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht außerhalb des Vertragszwecks für sich selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Solche Informationen dürfen ausschließlich an solche Mitarbeiter weitergegeben werden, die die jeweiligen Informationen für Zwecke der Vertragsdurchführung benötigen, sofern der jeweilige Mitarbeiter sich durch eine schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung zur Einhaltung dieser Geheimhaltungsbestimmung verpflichtet hat. 2. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht für einen Zeitraum von drei Jahren über die Beendigung der Vertragsdurchführung hinaus und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der jeweiligen Partei. 3. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht auf solche Informationen, die der anderen Vertragspartei vor ihrem Erhalt durch die offenlegende Vertragspartei bekannt waren, oder ohne Verschulden der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt werden, oder der empfangenden Vertragspartei durch einen Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig zugänglich gemacht wurden, oder von der empfangenden Vertragspartei unabhängig entwickelt worden sind, oder nach gesetzlichen Vorschriften offen zulegen sind. 4. Schriftliche Äußerungen jeder Art, insbesondere Berichte und Empfehlungen, die sich auf den Vertragsinhalt und/oder den Vertragspartner beziehen, darf Gruner TAB nach Einwilligung des Vertragspartners Dritten aushändigen oder zugänglich machen; der Vertragspartner wird die Einwilligung nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern. 5. Solange der Vertragspartner produktiv ein Vertragsprodukt nutzt, kann Gruner TAB den Vertragspartner als Referenzkunden benennen.
Datenschutz
1. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei Gruner TAB oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.
Unwirksamkeit einer Bestimmung
1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Chemnitz, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gruner TAB ist jedoch auch berechtigt, das für den Kunden ortzuständige Gericht zu wählen.
Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen für EDV-Hardware und Kommunikationsanlagen Aufstellung, Übergabe, Leistungsumfang
1. Bei Hardware und Kommunikationsanlagen übernimmt Gruner TAB den Transport, den Anschluss der Produkte in den Räumen des Kunden sowie die betriebsfertige Einrichtung der Produkte. Die Kosten für die Installation trägt der Kunde. Der Kunde wird entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Lieferanten Leerrohre, Leitungsnetze, sowie die zur Aufstellung der Produkte vorgesehenen Räume rechtzeitig auf seine Kosten herrichten.
Gefahrenübergang
1. Die Gefahr für Hardware und Kommunikationsanlagen geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager von Gruner TAB verlässt. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. 2. Alle Gruner TAB -Sendungen sind nicht versichert. Wünscht der Kunde eine Transportversicherung, so hat er dieses rechtzeitig vor dem Versand der Ware schriftlich mitzuteilen. 3. Transportschäden an der gelieferten Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Solche Schäden sind unverzüglich dem Frachtführer zu melden. und Gruner TAB mit dessen Bescheinigung mitzuteilen. Wird die Bescheinigung des Frachtführers nicht innerhalb 8 Tagen beschafft, sind Ersatzansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen. Bei Versand im eigenen Transportmittel von Gruner TAB ist unverzüglich entsprechende Mitteilung in schriftlicher Form zu machen.
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für Software
Leistungsumfang
1. Gruner TAB liefert Software in maschinenlesbarer Form auf Datenträgern mit verbaler Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung. Sogenannte Quellencodes werden nicht ausgeliefert. Kosten für Datenträger werden gesondert in Rechnung gestellt.
Nutzungsrechte für Anwendersoftware (Standard-Software und Individual-Software)
1. Gruner TAB räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht ein, die ihm überlassene Software auf der im Vertrag bezeichneten Hardware zu nutzen. 2. Der Kunde wird die Software Dritten weder ganz noch teilweise zugänglich machen. Die Anfertigung von Kopien ist nur zu eigenen Archiv- und Datensicherungszwecken zulässig. Etwaige Kopien wird der Kunde mit der Kennnummer, den Eigentums-, den Copyright- und anderen Vermerken, mit denen die Software versehen ist, kennzeichnen. 3. Eine weitergehende Verwendung, z.B. Mehrfachnutzung, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Gruner TAB.
Nutzungsrechte von Software
1. Bei Systemsoftware räumt Gruner TAB dem Kunden das recht zur Nutzung der Produkte auf der Vertragsanlage auf unbestimmte Zeit ein. Der Kunde kann das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Monats kündigen. 2. Das Recht zur Nutzung von Systemsoftware kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beiderseits fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist für Gruner TAB besonders dann gegeben, wenn - der Kunde eine aufgrund der Einführung einer neuen Programmversion erforderliche Anpassung der Hardware-Konfiguration nicht vornimmt; - der Kunde gegen Bedingungen dieses Vertrages verstößt und er sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt, bzw. den vertragwidrigen Zustand aufrechterhält, obwohl Gruner TAB ihn abgemahnt hat; - die Vermögensverhältnisse des Kunden sich wesentlich verschlechtern, insbesondere ein Insolvenzverfahren eingeleitet ist oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erfolgen; - der Kunde sich mit der Entrichtung der Vergütung für mehr als zwei Monate im Rückstand befindet; - der Anwender seinen Wohn-/Geschäftssitz ins Ausland verlegt.
3. Bei Beendigung des Nutzungsrechts hat der Kunde Gruner TAB die Gelegenheit einzuräumen, alle Produkte sowie sämtliche Kopien davon außer Funktion zu setzen. 4. Benutzt der Kunde ein Produkt nach Wegfall der Berechtigung weiter oder auf einer anderen als der Vertragsanlage, so schuldet er vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für jeden angefangenen Monat einen Betrag in Höhe der monatlichen Vergütung.
Vergütung für Systemsoftware
1. Die Vergütung für Systemsoftware wird erstmals am 1. des Monats fällig, der auf die Installation folgt, danach wird sie jeweils am 1. eines Monats fällig. Die Gruner TAB kann andere mit dem Inkasso beauftragen. 2. Ändern sich während der Laufzeit des Vertrages die die Vergütung beeinflussenden Kostenfaktoren oder werden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu zahlende Steuern und/oder Abgaben – gleich welcher Art – geändert, aufgehoben oder neu eingeführt, so können die Vergütungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Die neue monatliche Vergütung bei Systemsoftware und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens teilt Gruner TAB dem Kunden schriftlich unter der Angabe der Gründe für die Änderung mit.
Gefahrenübergang
1. Softwareprodukte, die während des Versandes zum Kunden verloren gehen, oder beschädigt werden, ersetzt Gruner TAB kostenlos, sofern vom Kunden eine Versicherung dieser Produkte in schriftlicher Form gewünscht wurde. Tritt der Verlust oder die Beschädigung nach Übergabe ein, leistet Gruner TAB Ersatz gegen Kostenerstattung. Der Kunde wird eine Kopie der jeweils neuesten Programmversion gegen Beschädigung oder Verlust gesichert aufbewahren.
Gewährleistung
1. Bei Software stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche bei Mängeln zu, die nicht lediglich unwesentliche Abweichungen von der Organisations- bzw. Leistungsbeschreibung darstellen. 2. Der Kunde macht Gruner TAB zur Mängelbeseitigung alle von ihm auf der Vertragsanlage benutzen, auch von Dritten stammenden Programme nebst Unterlagen zugänglich. Gruner TAB kann über die vorgenannten Leistungen hinausgehende sowie wegen Programmänderungen notwendig werdenden Arbeiten gesondert in Rechnung stellen.. 3. Gruner TAB ist berechtigt, die Produkte durch weiterentwickelte Programmversionen zu ersetzen, sei es denn, dass die Übernahme für den Kunden unzumutbar ist, z.B. weil die Installation eine erhebliche Veränderung der Hardware oder Anwendersoftware erforderlich machen würde. Erfolgt ein Austausch von Produkten auf Wunsch des Kunden, wird Gruner TAB eine Installation im Rahmen des technisch oder wirtschaftlich Vertretbaren gegen Kostenerstattung vornehmen. 4. Für Systemsoftware übernimmt Gruner TAB die Gewährleistung für die Dauer des Nutzungsrechts.
Nebenpflichten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, geeignetes Personal entsprechend den Empfehlungen von Gruner TAB in die Programme einzuweisen und in deren Handhabung schulen zu lassen. 2. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechend den Empfehlungen von Gruner TAB regelmäßig Datensicherung zu betreiben.
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Individualsoftware
Leistungsumfang
1. Die Entwicklung von Individualsoftware umfasst: - Problemanalyse - Organisation/Systemplanung - Programmierung - Programmtest - Dokumentation - Einweisung in die Verwendung der Programme Die Probeanalyse besteht in der Erarbeitung eines Vorschlages aufgrund des Pflichtenheftes, wie die vom Kunden bezeichneten Aufgaben gelöst werden können (Grobkonzept). Organisation bedeutet die Festlegung der Arbeitsabläufe in verbaler und/oder graphischer Form gemäß den im Grobkonzept gestellten Anforderungen. Die daraus folgende Organisationsbeschreibung (Feinkonzept) ist vom Kunden als verbindlich zu unterzeichnen (Organisationsabnahme) und dient als alleinige Grundlage für die Programmierung. Erforderlichenfalls wird dabei die endgültige System-Konfiguration bestimmt. Die Programmierung übersetzt die in der Organisationsbeschreibung festgelegten Arbeitsabläufe in die Systemsprache. Der abschließende Programmtest erfolgt im Anschluss an die Programmierung.
Rechnungsstellung
1. Bei Individualsoftware erfolgt die Berechnung zu 30% des vereinbarten Preises bei Auftragserteilung, zu 30% bei Organisationsabnahme und zu 40% bei Programmlieferung.
Softwareänderungen
1. Für Änderungen und/oder Erweiterungen von Individualsoftware sowie für die Adaption von Standardsoftware gelten die unter Ziffer1 und 2 genannten Bedingungen entsprechend.
Home
|